Der Erwägungsgrund 18 erläutert doch nur die im Art 2 Abs. 2 c getroffene Bestimmung.
Ator Gut zu wissen, wenn ich das nächste mal das Problem haben sollte, dann werde ich mal deinen Weg testen... Bislang ist es bei mir aber auch "ruhig"
OT: Nein ich halte mich da immer noch raus (fällt mir echt schwer)! Es gab ja schon genug Richtigstellungen des falschen Halbwissens - danke tippex und rubberduck und den anderen die versuchen diese Irrglauben auszumerzen, ist aber leider ein Kampf gegen Windmühlen!
Oh welcher Irrglauben?
Etwa das rubberduck die Erwägungsgründe für einen Bestandteil der DSVGO hält.
Erwägungsgründe und ihre Bedeutung siehe hier.
Die Auswertung der privat gespeicherten Kontakte durch z.B. einem sozialen Netzwerk ist nun mal nicht „ausschließlich privat“ und damit ist die Freigabe der Kontakte eindeutig ein Verstoß gegen die DSGVO.
Wer das macht, ohne die Einwilligung der betroffenen Personen zu haben, sollte schon wissen, das er damit gegen europäisches Recht verstößt.
Eine richterliche Klärung ist wohl nur deshalb noch nicht erfolgt, weil es offensichtlich sehr, sehr vielen völlig egal ist wo überall personenbezogenen Daten rumgeistern und wer sie für kommerzielle Zwecke missbrauchen kann.