Beiträge von millbreak

    Ich habe da einen interessanten Artikel zum Thema entdeckt.


    Chip

    https://efahrer.chip.de › News

    Autodiebstahl nur mit einem USB-Kabel: Tik-Tok-Trend kostet Menschenleben - EFAHRER.com

    In den Artikeln zum Thema Autodiebstahl von eFahrer, "the truth about cars" und "car and driver" steht allerdings nichts von EVs.
    Insgesamt sind die Artikel doch sehr pauschal gehalten.

    Sie sollten uns daher nicht beunruhigen.

    Ja, den Text kenne ich, aber den unverbindlichen Liefertermin gab es nur immer mündlich...

    Na ja, ist Mitte Sept. vllt. gibt es ja in den nächsten 2 Wochen einen verbindlichen Termin. Bzw. habe hier ja schon geschrieben, dass mein Händler meinte, dass auch er erst 2-3 Tage vor der Anlieferung bei ihm informiert wird...

    Shit happens, es nervt eben, irgend wann wird der elektr. Reiskocher schon kommen...

    In meinem Vertrag ist der unverbindliche Liefertermin (35. KW 2022) schriftlich fixiert.

    Insofern könnte ich den FHH in Verzug setzen.

    Allerdings frage ich mich was das bringen sollte... außer Ärger.

    Deshalb warte ich ab, trinke Tee und freue mich auf den Anruf des FHH, wenn der Kona geliefert werden kann:)

    Ich weiß nicht ob das hier schon einmal besprochen wurde, habe aber zum Lieferverzug Folgendes gefunden:

    "... Unverbindlicher Liefertermin

    Dabei bleibt Ihnen nur, Ihre Ungeduld zunächst zu zügeln. Kalkulieren Sie beim unverbindlichen Liefertermin ein, dass der Händler diesen um bis zu 6 Wochen überziehen darf. Erst danach können Sie Ihr Missfallen auf zweierlei Art äußern:

    • Sie mahnen den Händler schriftlich an, das Fahrzeug zu liefern – und setzen ihn damit in Verzug. Für jede weitere schuldhaft verursachte Verzögerung können Sie dann Schadenersatz geltend machen. Der beschränkt sich allerdings bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % der Kaufsumme.
    • Noch wirksamer ist, wenn Sie Ihrem Händler schriftlich eine Frist (etwa von 2 Wochen) zur Lieferung setzen. Zuckt er nach Ablauf der Frist immer noch hilflos mit den Schultern, treten Sie vom Vertrag zurück. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag erlischt. Wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, pochen Sie außerdem auf Schadenersatz. Dieser ist jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 % des Kaufpreises begrenzt.

    Gegen höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) sowie Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer (z. B. Streik, Aussperrung) sind Sie machtlos, ebenso wie Ihr Händler. Deshalb verändern dadurch eingetretene Lieferverzögerungen die genannten Termine und Fristen um die Dauer der Störung. Länger als 4 Monate müssen Sie allerdings nicht warten. Sie können dann vom Vertrag zurücktreten. ..."

    Quelle: https://www.ergo.de/de/rechtsp…uf/neuwagen/lieferfristen

    Da gibt es nichts interessantes mehr.

    Nach der Klarstellung durch die Bundesnetzargentur kann es in späteren Veröffentlichungen eigentlich nur noch um Werbeeinnahmen gehen.

    Sehe ich nicht so.

    Die Bundesnetzagentur hat ja nichts geändert oder verboten, sondern lediglich Bestehendes kommentiert.

    Somit ist die Wallbox-Quote so lange gültig bis das entsprechende Gesetz oder die Verordnung rechtskräftig geändert ist und Gültigkeit erlangt.