Ich bin auch im Gleichbehandlungsgesetz nicht so richtig fündig geworden
Hm, ich sehe da Einiges.
Aber beginnen muss man wohl mit dem § 20 AGG, der Fälle zulässiger unterschiedlicher Behandlung beinhaltet. Ich persönlich glaube jedoch eigentlich nicht, dass man die Gewährung von Preisnachlässen für Schwerbehinderte, nachdem sie ganz ausdrücklich und ausdrücklich/zweifelsfrei für private Bestellungen angeboten werden, wieder zulässig in Abrede stellen oder einkassieren darf durch Gleichsetzung mit gewerblichen Kunden.
Und dann wären wir ruckzuck bei § 2 Absatz 1 Satz 8 AGG, dem "... Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ...",
ebenso natürlich bei § 19 AGG, Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, und natürlich auch der Unabdingbarkeit im § 31 AGG.
Hinzu kommen Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.") , Europarecht, nicht zuletzt das Vertragsrecht (BGB) ...... Wohl dem, der eine Rechtsschutzversicherung und einen guten Anwalt (oder Anwältin) hat.
Angeblich ist das nun mein Problem da ich dadurch im System als "Gewerblich" gelte
Im ellenlangen Thread "Wartesaal" wurd das schon intensiv diskutiert. Eine endgültige und nachgeprüfte Erklärung gibt es mangels Einblick in die Bestellsysteme nicht, aber als mutmaßlich plausible Erklärung kristallisierte sich heraus, dass es im Bestellsystem Hyundais höchstwahrscheinlich gar keine unterschiedlichen auswählbaren Rabatt-Gründe gibt, die Händler deswegen die für Nachlässe wegen Schwerbehinderung nur "gewerblich" auswählen konnten und dies auch lange problemlos taten.
Erst in der Sondersitiation der befristeten, mittlerweile ausgelaufenen Förderung, kombiniert mit massiven Lieferproblemen (eingeleitet durch das im Suez-Kanal verkeilte Schiff, verstärkt durch den Krieg) fällt diese pragmatische Sparlösung nun Händlern und Hersteller massiv auf die Füße - leider oft zulasten diverser Kunden wie dir.
Kann mir da wer weiterhelfen??
Dies kann dir nur eine richtige Rechtsberatung sagen, denn die kennen sich dann auch sehr viel besser aus mit der Verbindlichkeit und vor allem Einklagbarkeit von Pressemitteilungen. Im Arbeitsrecht sind öffentliche Zusagen von Arbeitgebern sowas wie vertragliche Nebenabreden, aber wie das im Vertragsrecht aussieht, wollten dir die Profis sagen können.
Warte nicht zu lange, da gibt es sehr wahrscheinlich auch Fristen!