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  • Eine richterliche Klärung ist wohl nur deshalb noch nicht erfolgt, weil es offensichtlich sehr, sehr vielen völlig egal ist wo überall personenbezogenen Daten rumgeistern und wer sie für kommerzielle Zwecke missbrauchen kann.

    Exakt so ist es! Diese Haltung ist die Ursache für zahlreiche schwerwiegende Fehleinschätzungen.

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  • Der Erwägungsgrund 18 erläutert doch nur die im Art 2 Abs. 2 c getroffene Bestimmung.


    Oh welcher Irrglauben?

    Etwa das rubberduck die Erwägungsgründe für einen Bestandteil der DSVGO hält.

    Erwägungsgründe und ihre Bedeutung siehe hier.

    Ok, die Erwägungsgründe sind nicht Bestandteil des Gesetzes. Stimmt. Eine Bedeutung ist an der o.g. Stelle nicht aufgeschrieben. Da finde ich https://de.wikipedia.org/wiki/Erw%C3%A4gungsgrund besser. Laut unserer Rechtsabteilung werden von Juristen Erwägungsgründe für die Beurteilung von Gesetzestexten herangezogen. Da ich aber nun mal kein Jurist bin verlasse ich ich mich auf die Aussagen von den Fachleuten unserer Firma.

    Die Auswertung der privat gespeicherten Kontakte durch z.B. einem sozialen Netzwerk ist nun mal nicht „ausschließlich privat“ und damit ist die Freigabe der Kontakte eindeutig ein Verstoß gegen die DSGVO.

    Wer das macht, ohne die Einwilligung der betroffenen Personen zu haben, sollte schon wissen, das er damit gegen europäisches Recht verstößt.

    Oh, wenn das in der Rechtssprechung mal so schön einfach wäre, dann würde ich mich unglaublich freuen :) Es gibt so viele Ausnahmen, gegensätzliche Gesetzestexte (zB TKG, StPO, StGB), und schwammige Begründungen ("berechtigtes Interesse"), dass einem am Ende kein Jurist in allen Belangen sicher sagen kann, was man darf, solange es kein Gerichtsurteil gibt. Es ist immer eine Abwägung der Interessenlagen. Bei einigen dilettantische Umsetzungen (zB Gesundheitskarte, Gesundheitsapps) wird einem schlecht und man fragt sich, warum man selbst auf Datenschutz achtet. Das ist aber keine Entschuldigung, man fragt sich nur.


    Die DSGVO bezieht sich nicht nur auf die Weitergabe der Daten, das ist nur ein Aspekt. Sie bezieht sich auf die Verarbeitung und den Schutzbedarf von Daten. Das beträfe also jede (private) Adressliste, unabhängig wo und wie die geführt wird. Inklusive Schutz vor unberechtigtem Zugriff. Also auch das Notizbuch, das im Wohnzimmer liegt oder die Kopie, die ich von der Platte des Kopierers im Copyshop entfernen müsste. Definitiv bezieht sie sich auf das Bereitstellen von Diensten zur elektronischen Datenverarbeitung und indirekt auch auf die Nutzung solcher Dienste.


    Wir sind uns auch völlig einig, row-dy , dass die Sammelwut der üblichen Player unersättlich und nicht in Ordnung ist. Ich nutze bis heute kein WhatsApp, Facebook, Insta oder so. Wir sind uns auch einig, dass man Daten nicht ohne Erlaubnis weitergeben sollte. Über das "dürfen" können wir und bestimmt auch Juristen so lange Streiten, bis es von einem Gericht geklärt ist. So lange sind es eben nur Meinungen. Und ja, vielen Menschen geht der Datenschutz aA vorbei. Ebenso wie manche andere Gesetzeslagen, die dann als "Kavaliersdelikt" betitelt werden.


    Insofern gibt es auch nicht "den Irrglauben". (Oder vielleicht doch :/ Glauben heißt ja: Das für wahr zu halten, was man nicht beweisen kann. Ich kann hier nichts beweisen, ich glaube nur den mir bekannten Juristen. Vielleicht irren die sich auch)


    So, das war mein letzter Schrieb zu dem Thema. Allen eine schöne Woche und gute Fahrt ;)

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